• Was tun bei postoperativen  Beschwerden?

    Wenn man sich zu einer Schönheitsoperation entschlossen hat, freut man sich nach dem Eingriff auf das Ergebnis. Wenn dieses nicht zufriedenstellend ausfällt, genügt oftmals eine Nachkorrektur, vorausgesetzt es handelt sich lediglich um einen kleinen ästhetischen Makel.

    Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Operations- beziehungsweise Behandlungsfehler des Arztes vorliegt. Davon wird gesprochen, sobald die medizinische Behandlung nicht unter Beachtung des zum Zeitpunkt des Eingriffs aktuellen Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Es sei denn, Patient und Arzt haben sich explizit und vertraglich auf einen abweichenden Standard geeinigt. Für den Operateur kann ein Behandlungsfehler eine zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

    Grundsätzlich kann der Fehler dabei medizinischer oder organisatorischer Natur sein oder aufgrund von falscher Behandlung durch zuarbeitende Personen sowie unvollständiger Sicherungsaufklärung entstehen.

    Ist ein Behandlungsfehler aufgetreten, hat der Arzt dafür Sorge zu tragen, dies dem Patienten mitzuteilen. Nun gibt es für den Patienten mehrere Möglichkeiten:

     

    Außergerichtliche Klärung

    Grundsätzlich kann der Patient, direkt oder vertreten durch seinen Anwalt, mit der Haftpflichtversicherung des Arztes verhandeln. Hierzu werden meist Gutachten von anderen Ärzten erstellt, um den Behandlungsfehler zu bestätigen. Ein spezielles Protokoll fertigen etwa die Gutachterkommissionen der Ärztekammern an. Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kann in einem solchen Fall behilflich sein.

     

    Gerichtliche Klärung

    Entscheidet sich der Patient, eine Klage einzureichen, geht der Fall vor das Gericht. Auch hier werden entsprechende Gutachten eingereicht, um den Behandlungsfehler zu bestätigen.

     

    Schlichtungsstellen

    Auch sogenannte Schlichtungsstellen können dabei helfen, festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren kommt allerdings erst zustande, wenn der behandelnde Arzt der Schlichtung zustimmt. Auch in diesem Fall wird eine Gutachterkommission angerufen. Die Kosten hierfür trägt der Versicherer des Arztes oder der Krankenhausträger. Der Patient übernimmt lediglich die eigenen Anwaltskosten.

    Sinnvoll ist im Falle eines Falles eine Rechtsschutzversicherung.